
Nagelplattenbinder
Anforderungen an die Herstellung von Tragwerken mit Nagelplattenverbindungen (Nagelplattenbinder)
Tragwerke mit Nagelplattenverbindungen sind in der Bauregelliste A Teil 1 unter den laufenden Nummern 3.3.1.2.1 und 3.3.1.2.2 aufgeführt. Grundlage sind die Anforderungen der DIN 1052. Die Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser ist als Zertifizierungs- und Überwachungsstelle bauaufsichtlich anerkannt. Allen Unternehmen, die Nagelplattenbinder herstellen, bietet die BMF an, die Überwachung dieser Produkte durchzuführen.
Bei der Herstellung von Verbindungen mit Nagelplatten müssen die verwendeten Hölzer trocken sein, die Holzfeuchte darf höchstens 20 Prozent betragen. Im Bereich der Nagelplatten dürfen die Hölzer keine Baumkanten haben und müssen gleich dick sein. Erlaubt ist nur ein Unterschied von einem Millimeter. An den Knotenpunkten wird eine Nagelplatte auf jeder Seite eingepresst. Dafür sollen die Platten gleich groß und symmetrisch angeordnet sein. Die Nägel müssen auf ihrer gesamten Länge im Holz sitzen, zwischen Platte und Holz darf kein Hohlraum entstehen. Dazu dürfen nur geeignete Pressen benutzt werden.
Sowohl eine werkseigene Produktionskontrolle als auch die Fremdüberwachung durch eine anerkannte Stelle wie die BMF sind ab sofort Pflicht. Die Eigenüberwachung erfolgt stichprobenartig für jeden Auftrag. Die Überwachungsstelle überprüft zwei Mal im Jahr stichprobenartig die Inhalte der Eigenüberwachung und kontrolliert stichprobenartig die Herstellung. Dabei werden insbesondere Messungen der Holzfeuchte und Prüfungen der Nagelplatten auf allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Typ und Größe durchgeführt. Kontrolliert werden auch die verwendeten Pressen, Fixiervorrichtungen und Hebezeuge sowie die sachgemäße Lagerung aller Bauteile. Darüber hinaus überzeugt sich der Überwacher vom Kenntnisstand der Mitarbeiter.
Auf Grundlage der Überwachung und Zertifizierung wird dem jeweiligen Herstellwerk ein Übereinstimmungszertifikat, das den Hersteller berechtigt und verpflichtet, seine Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen zu kennzeichnen erteilt. Die Übereinstimmungskennzeichnung stellt den Verwendbarkeitsnachweis entsprechend den Landesbauordnungen dar.
Das Übereinstimmungsnachweisverfahren mit Festlegungen zur Abwicklung der Überwachungen entspricht dem der beidseitig bekleideten und beplankten Wand-, Decken-, und Dachelemente, siehe Menüpunkt ÜZ-Holztafelelemente.






