Überwachung und Zertifizierung
Die Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e. V. (BMF) ist Zertifizierungs- und Überwachungsstelle entsprechend § 28 LBO Nordrhein-Westfalen und dem Bauproduktengesetz.

Die Überwachungs- und Zertifizierungsstelle hat die Aufgabe, zur Sicherung der Schutzziele der Landesbauordnungen und dem Bauproduktengesetz beizutragen. Zu den Schutzzielen gehören:
  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
  • Nutzungssicherheit
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
Unsere Tätigkeit als Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach den Landesbauordnungen erstreckt sich auf folgende Bauprodukte:
  • Beidseitig bekleidete oder beplankte Wand-, Decken- und Dachelemente; z.B. Holztafeln für Holzhäuser in Tafelbauart entsprechend Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 3.3.2.1 und 3.3.2.2.
Maßgebliche technische Regeln: Holzbauwerke DIN 1052, Teil 1 bis Teil 3 und den Ergänzungen A1. Zusätzlich gilt: Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052. Und je nach Verwendungszweck DIN 4102 Teil 4.
  • Tragwerke mit Nagelplattenverbindungen (Nagelplattenbinder) entsprechend Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2.
Maßgebliche technische Regeln: Holzbauwerke DIN 1052 mit den Teilen 1 und 2 und den Ergänzungen A1. Zusätzlich gilt je nach Verwendungszweck DIN 4102 Teil 4.

Auf Grundlage der Überwachung und Zertifizierung erteilen wir dem jeweiligen Herstellwerk ein Übereinstimmungszertifikat, das den Hersteller berechtigt und verpflichtet, seine Bauelemente mit dem Übereinstimmungszeichen zu kennzeichnen. Die Übereinstimmungskennzeichnung stellt den Verwendbarkeitsnachweis entsprechend den Landesbauordnungen dar.

Das Ü-Zeichen ist ein Übereinstimmungsnachweis und gilt für sämtliche Bauprodukte, die zur Erfüllung der Anforderungen nach den Landesbauordnungen von Bedeutung sind. Mit dem Anbringen des Ü-Zeichens erklärt der Hersteller die Übereinstimmung seines Bauproduktes mit der in der Bauregelliste A, Teil 1, aufgeführten zugehörigen Technischen Regel bzw. mit dem entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis. Als Übereinstimmungsnachweisverfahren sehen die Bauordnungen folgende Möglichkeiten vor:
  • Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH)
  • Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Produktes durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle (ÜHP)
  • Übereinstimmungs-Zertifikat durch eine bauaufsichtlich anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ)
Nach Bauregelliste ist für die Bauprodukte beidseitig bekleidete oder beplankte Wand-, Decken- und Dachelemente und Tragwerke mit Nagelplattenverbindungen ein ÜZ-Nachweis vorgeschrieben.

Das Ü-Zeichen ist grundsätzlich vom Hersteller eines Bauproduktes anzubringen. Wird das Bauprodukt in einer weiteren Stufe bearbeitet, sodass sich die wesentlichen Eigenschaften ändern, wie z. B. das Erstellen von beidseitig bekleideten oder beplankten Wand-, Decken- und Dachelementen aus mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Werkstoffen wie Holzwerkstoffplatten, Gipsbaustoffplatten, Dämmstoffen etc., muss die Ü-Kennzeichnung für das hergestellte Bauprodukt vorgenommen werden.

Über die Anerkennung nach den Landesbauordnungen hinaus ist die Bundes-Gütegemeinschaft Mohntagebau und Fertighäuser e.V. als europäische Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach den Bauproduktengesetz für folgende Produktgruppen anerkannt:
    li>Notified Body der EU für:
    • EN 14250 – Holzbauwerke – Produktanforderungen an vorgefertigte Fachwerkträger mit Nagelplatten
    • EN 14081-1 – Holzbauwerke – Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • ETAG 007 – Bausätze für den Holzrahmenbau Leitlinie für die europäische technische Zulassung
  • ETAG 012 – Bausätze für Blockhäuser Leitlinie für die europäische technische Zulassung
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt „CE-Zeichen“.








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