
Satzung der
Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e. V.
Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e. V.
1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Geschäftsjahr
1.1
Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen
Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e. V. (BMF).
1.2
Ferner ist er eine Überwachungsgemeinschaft im Sinne der jeweils gültigen Bauordnung für Nordrhein-Westfalen.
1.3
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf und ist im Vereinsregister des Amtsge-richts Königswinter eingetragen.
1.4
Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Königswinter.
1.5
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Zweck und Aufgabe
2.1
RAL-Gütesicherung
Der Verein hat den Zweck,
Der Verein hat den Zweck,
2.1.1
die Güte von Holzbauteilen sowie deren Montage sowie die Herstellung von Stahl- und Alu-miniumbauteilen zu sichern und
2.1.2
Produkte, deren Güte gemäß den jeweiligen RAL-Güte- und Prüfbestimmungen gesichert ist, mittels Gütezeichen zu kennzeichnen.
2.2
Bauaufsichtlicher Bereich
2.2.1
Die Gütegemeinschaft hat ferner den Zweck, als Überwachungsgemeinschaft zur Erfüllung der Schutzziele der Landesbauordnungen entsprechend § 3 der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen (BauO NW) und zur Erfüllung der Anforderungen des Bauproduktengesetzes § 4 (BauPG) wie in Anlage 1 näher bezeichnet beizutragen.
Zu diesem Zweck führt sie als Zertifizierungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 der BauO NW und Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 der BauO NW die aufgrund der Landesbauord-nungen in der Bauregelliste bekanntgemachten technischen Regeln festgelegte Fremd-überwachung einschließlich Produktprüfung nach § 27 Abs. 2 der BauO NW und Zertifizie-rung nach § 27 Abs. 1 der BauO NW für die Bauprodukte/Bauarten, auf die sich die Aner-kennung bezieht, durch. Voraussetzung hierfür ist die bauaufsichtliche Anerkennung nach § 28 Absatz 1 der BauO NW. [...]
Zu diesem Zweck führt sie als Zertifizierungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 der BauO NW und Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 der BauO NW die aufgrund der Landesbauord-nungen in der Bauregelliste bekanntgemachten technischen Regeln festgelegte Fremd-überwachung einschließlich Produktprüfung nach § 27 Abs. 2 der BauO NW und Zertifizie-rung nach § 27 Abs. 1 der BauO NW für die Bauprodukte/Bauarten, auf die sich die Aner-kennung bezieht, durch. Voraussetzung hierfür ist die bauaufsichtliche Anerkennung nach § 28 Absatz 1 der BauO NW. [...]
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